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Von 2026 bis 2031: Was die Beschränkung für Cyclosiloxane für Medizinprodukte wirklich bedeutet!

Close-up of transparent medical device components and tubing on a sterile laboratory surface, with blurred molecular structures in the background, representing biocompatibility testing and material evaluation in a controlled environment.
23. Jun. 2026
10 Minuten

Mit der im Jahr 2024 verabschiedeten Verordnung (EU) 2024/1328 werden die Cyclosiloxane D4, D5 und D6 in verschiedenen Arten von Alltagsprodukten schrittweise in ihrer Verwendung und ihrem Inverkehrbringen eingeschränkt. Was bedeutet dies für Medizinprodukte und deren Hersteller?

D4, D5 und D6 sind Cyclosiloxane, die als Ausgangsstoffe für Silikonpolymere dienen und in verschiedenen industriellen Anwendungen als Verarbeitungshilfsmittel, Trägerstoffe oder Formulierungskomponenten eingesetzt werden. Diese Stoffe sind in den Fokus der Regulierung gerückt, da sie aufgrund ihrer weit verbreiteten Verwendung mit Persistenz und Bioakkumulation sowie – im Falle von D4 – mit potenzieller Reproduktionstoxizität in Verbindung gebracht werden.

Dieser Artikel befasst sich mit der Beschaffenheit dieser Stoffe, ihren ökologischen und toxikologischen Auswirkungen, die zur neuen Verordnung geführt haben, sowie natürlich mit den Auswirkungen der Verordnung (EU) 2024/1328 auf Medizinprodukte.

Was sind Siloxane?
Als Siloxane werden multifunktionelle Monomereinheiten bezeichnet, die aus Silizium-, Sauerstoff- und Alkangruppen bestehen: Sil–Ox–Ane. Sie können Polymere (Polysiloxane oder Silikone) bilden, deren Viskosität mit zunehmender Kettenlänge und damit zunehmendem Molekulargewicht ansteigt. Siloxane lassen sich daher wie folgt klassifizieren:

  • Flüssigkeiten = Polymerketten, die aus difunktionellen Einheiten bestehen und mit monofunktionellen Einheiten oder Ringen abgeschlossen sind. Hauptanwendungsbereiche: Hydraulik, Trennmittel, Kosmetika, Wärmeübertragungsflüssigkeiten, Polituren, Schmiermittel, Dämpfung, chemische Reinigung.
  • Elastomere = Flexible Feststoffe auf Basis vernetzter Si-H-Flüssigkeiten. Hauptanwendungsbereiche: Schläuche und Rohre, medizinische Implantate, Dichtstoffe, Klebstoffe, chirurgische Hilfsmittel, elektrische Isolierung, kraftstoffbeständige Gummiteile, Walzen usw.
  • Gummi = Gleiche Struktur wie Flüssigkeiten, jedoch mit einem wesentlich höheren Molekulargewicht. Hauptanwendungsbereiche: Hochtemperatur-Wärmeübertragungsflüssigkeiten, Schmiermittel, Fette, Zusatzstoffe für Kosmetik und Gesundheitspflege.
  • Du-Harze = Starre Feststoffe auf Basis trifunktioneller und tetrafunktioneller Einheiten. Hauptanwendungen: Lacke, Schutzbeschichtungen, Trennmittel, Formmassen, elektronische Isolierung.

Zyklische Siloxane: D4, D5 und D6!

Zyklische Siloxane sind, wie der Name schon sagt, Siloxane, die sich jedoch durch sich wiederholende Einheiten aus Silizium- (Si) und Sauerstoffatomen (O) sowie durch eine geschlossene Ringstruktur auszeichnen.

Ob als Einzelstoffe, in Gemischen oder in Silikonpolymeren – sie kommen in der chemischen Reinigung, in Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitteln, Arzneimitteln und natürlich in Medizinprodukten zum Einsatz.

Von einer Gesamtmenge von 261.000 Tonnen pro Jahr, die produziert und importiert werden, wird ein überwältigender Großteil, nämlich rund 87 %, zu Silikonpolymeren und -verbindungen verarbeitet. Verbraucherorientierte Anwendungen wie Körperpflegeprodukte stellen ein kleineres, aber dennoch bedeutendes Segment dar, während Spezialanwendungen in den Bereichen Transport, Elektronik, Gesundheitswesen und Energie die Vielseitigkeit des Materials sowohl in Massen- als auch in Hochleistungsmärkten verdeutlichen.

Diese große Menge stellt angesichts der Eigenschaften dieser Stoffe, die im Folgenden beschrieben werden, ein erhebliches Risiko dar.

Umweltauswirkungen und Toxikologie!

Die Feststellungen sind eindeutig:

  • D4 steht im Verdacht, reproduktionstoxisch zu sein, ist persistent, bioakkumulierbar und umweltschädlich und wird derzeit im Hinblick auf eine Einstufung als persistenter organischer Schadstoff (POP) geprüft.
  • D5 und D6 sind in der Umwelt sehr persistent und sehr bioakkumulierbar und werden derzeit im Hinblick auf eine Einstufung als persistenter organischer Schadstoff (POP) geprüft.

D6 wird in „Leave-on“- und „Wash-off“-Kosmetika verwendet und macht 90 % der 18.000 Tonnen Cyclosiloxane aus, die jährlich in die Umwelt freigesetzt werden. Auch PDMS (ein Polymer) darf nicht außer Acht gelassen werden; durch den Abbau zu D4, D5 und D6 gelangt pro Verbindung jährlich etwa 45 Tonnen in die Umwelt. Diese Stoffe sind in Wasser sehr schlecht löslich und hochflüchtig und werden stark von organischen Stoffen adsorbiert.
Aus Sicht der menschlichen Gesundheit weisen D5 und D6 eine geringe akute und chronische Toxizität auf, wobei keine Hinweise auf Genotoxizität oder Auswirkungen auf die Fortpflanzung vorliegen. Bislang werden die bei Ratten beobachteten Wirkungen als für den Menschen nicht relevant angesehen.

Für D4 deuten die Daten jedoch auf Auswirkungen auf den Östruszyklus und hormonelle Veränderungen bei Ratten hin. Dieser Aspekt der endokrinen Disruption wird derzeit untersucht. Darüber hinaus löst D4 bei Ratten nachgewiesene Wirkungen aus (Verringerung des Hodengewichts, Verringerung des Eierstockgewichts und Veränderung der Spermatogenese bei hohen Dosen), was zu seiner Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 führte (H361f: Verdacht auf Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).

Ein umfassender Rechtsrahmen ist erforderlich!

Die Regulierungsbemühungen laufen seit 2015, ausgehend vom Vorschlag des Vereinigten Königreichs, D4 und D5 in abwaschbaren Kosmetikprodukten zu beschränken. Im Jahr 2016 bestätigte die ECHA die Relevanz dieser Beschränkung auf der Grundlage der oben beschriebenen Eigenschaften. Die Europäische Kommission beantragte daraufhin im Jahr 2018 eine Ausweitung auf andere Verwendungszwecke sowie auf D6.

Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, D4, D5 und D6 in Anhang B des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP) aufzunehmen. All dies führte am 16. Mai 2024 zur Verabschiedung der Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung in Bezug auf Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6).

Verordnung 2024/1328 zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung!

Die neue Verordnung sieht allgemeine Beschränkungen vor. So dürfen D4, D5 und D6 ab dem 6. Juni 2026 nicht mehr in Konzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden, und ihre Verwendung als Lösungsmittel in der chemischen Reinigung ist verboten.

Da jedoch die Notwendigkeit von Anpassungsfristen für die Hersteller anerkannt wird, sieht die Verordnung folgende Übergangsfristen vor:

  • Kosmetische Mittel müssen bis zum 6. Juni 2027 konform sein.
  • Medizinprodukte müssen bis zum 6. Juni 2031 konform sein.
  • Tierarzneimittel und Tierarzneimittelprodukte müssen bis zum 6. Juni 2031 konform sein.
  • D5 ist als Lösungsmittel in der Reinigung bis zum 6. Juni 2034 zulässig.

Daher dürfen Medizinprodukte (MD) und In-vitro-Diagnostika (IVD), die ≥0,1 % D4, D5 und D6 enthalten, nach Juni 2031 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Die sozioökonomischen Auswirkungen eines derart abrupten Verbots können für Hersteller von Medizinprodukten jedoch erheblich sein und eine Neuformulierung, zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, neue Zulassungen, einen erhöhten Verwaltungsaufwand oder im schlimmsten Fall den Verlust des Marktzugangs sowie mögliche Auswirkungen auf die Patientenversorgung erfordern. Angesichts dieser Herausforderungen wurden daher Ausnahmeregelungen eingeführt.

Ausnahmeregelungen:

Das Vermarktungsverbot gilt nicht für bestimmte industrielle Anwendungen (z. B. Herstellung von Silikonpolymeren, Polymerisationsmonomeren, Formulierung von Gemischen, Herstellung von Erzeugnissen, nichtmetallische Oberflächenbehandlung).

Speziell für Medizinprodukte ist das Inverkehrbringen von D5 und D6 in bestimmten Fällen (z. B. zur Behandlung und Pflege von Narben und Verletzungen, zur Verletzungsprävention, zur Stomapflege oder in Form von Silikonpolymerrückständen) unter den folgenden Bedingungen zulässig:

  • Sie sind in Medizinprodukten im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745 und 2017/746 in einer Konzentration von ≤0,2 % enthalten;
  • D5 ist in einer Konzentration von ≤0,3 % oder D6 in einer Konzentration von ≤1 % in Medizinprodukten für den dentalen 3D-Druck enthalten;

Gibt es für ein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum keine anwendbare Ausnahmeregelung, gilt das Vermarktungsverbot ab dem 6. Juni 2031.

Was bedeutet das für mein MD?

Zunächst muss geprüft werden, ob das MD unter den Geltungsbereich der Beschränkung fällt und, falls ja, ob Ausnahmen gelten.

In der Praxis liegt die Schwierigkeit darin, dass D4, D5 und D6 oft nicht als absichtlich zugesetzte Bestandteile, sondern als Rückstände aus Herstellungsprozessen in Silikonmaterialien vorkommen. Vollständig polymerisierte Silikonpolymere sind nicht mit Cyclosiloxanen gleichzusetzen, können jedoch Restmengen ihrer Ausgangsstoffe enthalten, die für die Regulierung relevant werden.

Ohne glaubwürdige Daten zu extrahierbaren und auslaugbaren Stoffen bleiben daher sowohl die REACH-Konformität als auch die biologische Bewertung gemäß ISO 10993 und der MDR ungewiss. In Ermangelung solcher Daten riskieren Hersteller behördliche Nachfragen von benannten Stellen, Verzögerungen bei Konformitätsbewertungsverfahren oder sogar die Verweigerung der CE-Kennzeichnung.

Der erste sinnvolle Schritt ist daher eine strukturierte Klärung der verwendeten Materialien. Hersteller sollten systematisch prüfen, ob D4, D5 oder D6 in Materialien, Vorprodukten oder entlang der Lieferkette vorhanden sein könnten.

Nur auf dieser Grundlage lässt sich feststellen:

  1. ob eine chemische Charakterisierung gemäß ISO 10993-18 erforderlich ist
  2. ob bestehende biologische Bewertungen aktualisiert werden müssen
  3. ob eine toxikologische Risikobewertung notwendig ist
  4. ob behördliche Grenzwerte erreicht oder überschritten werden

Diese Reihenfolge ist entscheidend. Ohne zuverlässige Stoffdaten bleibt jede Bewertung ungewiss.

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TentaConsult unterstützt Hersteller von Medizinprodukten bei der systematischen Analyse von Materialdaten, der Planung gezielter chemischer Charakterisierungen und der Erstellung biologisch fundierter und regelkonformer Bewertungen. An der Schnittstelle zwischen REACH und MDR ist eine solide und gut strukturierte Datengrundlage der Schlüssel zur frühzeitigen Erkennung von Risiken und zum Schließen von Dokumentationslücken.

Dieser Ansatz verwandelt eine abstrakte behördliche Frist in eine konkrete Handlungsstrategie, erhöht die Rechtssicherheit und verbessert die Vorbereitung auf Bewertungen durch benannte Stellen. Wir unterstützen Sie von den ersten Materialprüfungen bis zur vollständigen technischen Dokumentation und bereiten Sie gründlich auf Konformitätsbewertungen vor.

Quellen:

  • European Chemicals Agency (ECHA). Octamethylcyclotetrasiloxane (D4); decamethylcyclopentasiloxane (D5); dodecamethylcyclohexasiloxane (D6): Restriction.
    https://chem.echa.europa.eu/100.256.323/activities/restrictionProcess/144f2fb282e27d99c48dae549f37a7c1
  • European Chemicals Agency (ECHA). Cyclosiloxanes.https://echa.europa.eu/fr/hot-topics/cyclosiloxanes
  • Silicones Europe. (2024). Impact assessment on the nomination of D4, D5, and D6 to the Stockholm Convention.https://www.silicones.eu/impact-assessment-on-the-nomination-of-d4-d5-and-d6-to-the-stockholm-convention/
  • European Union. (2024). Regulation (EU) 2024/1328.https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1328/oj/eng

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.

 

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